Rechtsanwaltskanzlei
Matthias Teichner
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Tätigkeitsschwerpunkt: Arzthaftungsrecht und Medizinrecht
 
 
Patientenrecht
 
 

Seit 2014 gibt es in Deutschland im Gesetz, vornehmlich im BGB, geregelte Patientenrechte (§§ 630 a BGB ff.). Weitere „Patientenrechte“ finden sich vor allem im SGB. Soweit es um die nunmehr im BGB geregelten Rechte geht, handelt es sich hierbei ganz überwiegend um Rechte und Regelungen, die verschiedenen Grundsatzurteilen des Arzthaftungssenats beim BGH, dort speziell des Arzthaftungssenats, entnommen wurden. In einem seiner ersten Urteile entschied der VI. Zivilsenat beim BGB beispielsweise im Jahre 1982, dass der Patient ein Recht auf Einsichtnahme in seine Krankenunterlagen hat. Bis dahin wurden die damit verbundenen Fragen recht kontrovers diskutiert.

Die Aufklärungspflicht mit all ihren Facetten, die Ausdruck des Rechtes des Patienten auf Information ist, musste gerichtlich erstritten werden. In der Vergangenheit gab es nicht selten so etwas wie die "Vernunfthoheit" des Arztes, die gelegentlich noch heute das Arzt-Patienten-Verhältnis beeinflusst. Auch das so genannte Therapeutische Privileg soll - nach Meinung Einiger - noch heutzutage dem Arzt die Möglichkeit und damit das Recht geben, bestimmte Informationen und Erkenntnisse (vorerst) für sich zu behalten und dem Patienten vorzuenthalten.

Es gibt unzählige Beispiele dafür, dass die Ärzteschaft von selbst nicht auf die "richtigen" Verhaltens- und Vorgehensweisen kommt, wenn es gilt, den Patienten zeitgemäß in allen Belangen unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte zu behandeln. Der HIV- bzw. AIDS-Test ist ein gutes Beispiel für die Richtigkeit meiner Behauptung und Einschätzung. Nachdem der Test im Jahre 1985 zur Verfügung stand, wurde so mancher Patient heimlich getestet. Nichts anderes gilt für die Frage der Aufklärung über das Risiko einer HIV-Infektion bei Gabe einer Bluttransfusion. Ich wurde von Teilen der Ärzteschaft regelrecht verlacht, als ich im Jahre 1986 in der Zeitschrift Arztrecht darauf hinwies, dass eine derartige Pflicht zur Aufklärung seit dem erstmaligen Auftauchen dieses Transfusionsrisikos bestand. Der Bundesgerichtshof fällte im Jahre 1993 ein entsprechendes Grundsatzurteil. Ohne Rechtsanwälte, die sich - über den Einzelfall hinaus - für Patienten und ihre Anliegen bemühen, gäbe es das heutige und damit zeitgemäße Arzt-Patienten-Verhältnis nicht. Die Ärzteschaft allein, die im Übrigen auch anwaltlich beraten und vertreten wird, kann die Wahrung der Patientenrechte nicht gewährleisten.

 
 
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