Rechtsanwaltskanzlei
Matthias Teichner
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Tätigkeitsschwerpunkt: Arzthaftungsrecht und Medizinrecht
 
 
Die Kostenfrage: Sind Rechtsanwälte bezahlbar?
 
 

Eine so genannte Erstberatung kostet – wie allgemein üblich – € 250 (inkl. Umsatzsteuer, derzeit 19 %). Sie umfasst ein im Durchschnitt einstündiges persönliches Beratungsgespräch, die Erörterung vorhandener Unterlagen (Krankenhausberichte, Atteste usw.) sowie ein Anschreiben, in dem das Ergebnis der Beratung von mir festgehalten wird. Sofern es Ihr Wunsch ist, dass umfangreiche Krankenunterlagen und / oder ein bereits existierendes Sachverständigengutachten mit in die Beratung einbezogen werden sollen, gehen die Leistungen über eine Erstberatung hinaus. Die Kosten für eine derart umfangreiche Beratung liegen durchschnittlich bei € 500 (inkl. Umsatzsteuer). In der Regel wird in einem solchen Fall ein beratender Arzt meines Vertrauens hinzugezogen, ohne dass hierdurch erst einmal weitere Kosten entstehen. Zuvor müssen Sie mich hierzu selbstverständlich von meiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem betreffenden Arzt entbinden.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist es ratsam, dass Sie sich im Voraus um eine Kostendeckungszusage – für eine Erstberatung – bemühen. Die Versicherung benötigt hierzu Angaben über das maßgebliche Rechtsgebiet (Arzthaftung = Vertragsrechtsschutz) und möglichst das genaue Datum der vermuteten Falschbehandlung (Schadentag). Nur wenn man das betreffende Risiko versichert hat und die Versicherung am Schadentag (bereits) ihre Gültigkeit hatte (Achtung: Wartezeit!), kann man mit der gewünschten Deckungszusage rechnen. Kommt es anschließend zu einer Übernahme des Mandats, dann holen wir für Sie gern die weitere, endgültige Kostendeckungszusage ein und übernehmen die direkte Abwicklung der Gebührenabrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sollten bei der Einholung der endgültigen Deckungszusage im außergerichtlichen Bereich Probleme auftreten, was sich u. a. darin wiederspiegeln kann, dass die Korrespondenz mit der Versicherung ausufert, dann muss hierüber im Einzelfall gesprochen werden. Es kann in einem solchen Fall sein, dass dann die weitere Korrespondenz von mir und meinem Büro nicht mehr gänzlich kostenlos zu leisten ist. Hierauf würden Sie jedoch von mir rechtzeitig angesprochen werden.

Im Laufe des Mandats entstehen in Arzthaftungssachen grundsätzlich durch das Anfordern von Krankenunterlagen in Fotokopie weitere Kosten, die Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht übernimmt. Ich will aber nicht verschweigen, dass es Mandanten vereinzelt gelungen ist, ihre Versicherung am Ende doch dazu zu bewegen, auch für diese Kosten aufzukommen. Sie müssen schließlich mit moderaten Kosten für ärztliche Berater rechnen, auf deren Hilfe wir aus naheliegenden Gründen angewiesen sind. Auch wenn ich seit nunmehr 30 Jahren auf die Bearbeitung von Arzthaftungsfällen spezialisiert bin und ca. 3.000 Schadenfälle überblicke, muss in jedem neuen Fall ein ärztlicher Berater hinzugezogen werden. Die damit verbundenen, tatsächlich moderaten Kosten liegen grundsätzlich in der Größenordnung von € 250 bis € 500 und werden von den jeweiligen Ärzten in Rechnung gestellt. In diesen Kosten sind grundsätzlich auch weitere unterstützende Maßnahmen der beratenden Ärzte enthalten. So hilft der jeweilige Berater z. B. auch, ohne dass dafür weitere Kosten erhoben werden, weiter, wenn es im Laufe der Mandatsbetreuung darum geht, Gutachten auszuwerten und zu ihnen Stellung zu nehmen. Bei diesen Stellungnahmen, die je nach Fall mündlich oder schriftlich erfolgen, handelt es sich selbstverständlich nicht um ausführliche, wissenschaftlich-begründete Gutachten. Deren Einholung ist zwar auch jederzeit möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen sinnvoll und notwendig. Hinzu kommt, dass für derartige Privatgutachten entsprechend höhere Kosten aufzubringen sind (im Durchschnitt in der Größenordnung von € 1.500 bis € 2.500). Rechtsschutzversicherung kommen im Übrigen für die Kosten von Privatgutachten nicht auf.

Meine Kosten berechnen sich, wie ebenfalls allgemein üblich, regelmäßig nach dem so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist danach in erster Linie der so genannte Gegenstandswert (Streitwert). Er setzt sich aus dem veranschlagten Schmerzensgeld und aus dem finanziellen Schaden zusammen, den Sie auf die Falschbehandlung zurückführen. Drohen in der Zukunft weitere Schäden, muss auch dies bei der Berechnung angemessen mit einem Wert X berücksichtigt werden. In zweiter Linie wird die Höhe der Kosten durch den Gebührenrahmen bestimmt. Das RVG sieht einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Üblicherweise liegen die Gebühren, die ich erhebe, im Bereich von 2,0 bis 2,5, je nach Dauer der Mandatsbetreuung, des konkreten Bearbeitungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für Sie als Betroffenen. Natürlich ist es das gemeinsame Ziel, am Ende auch diese Kosten als Schaden auf die Gegenseite abzuwälzen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Dass dies am Ende tatsächlich gelingt, kann aber selbstverständlich nicht garantiert werden, weshalb mit meiner Einschaltung für den nicht Rechtsschutz versicherten Mandanten zwangsläufig ein entsprechendes Kostenrisiko einhergeht. Dies gilt anteilig auch für den Fall, dass mit der Gegenseite ein Vergleich geschlossen wird. Die Gegenseite übernimmt in einem solchen Fall (lediglich) die Anwaltskosten nach der vereinbarten Abfindungssumme, während der Rechtsanwalt dazu berechtigt (und verpflichtet) ist, den Vorgang bei Mandatsbeendigung nach dem tatsächlichen bzw. verhandelten Wert abzurechnen. Hierdurch können Differenzkosten entstehen. Auf die Konsequenz dieser Regelung komme ich aber rechtzeitig vor Abschluss eines Vergleichs zu sprechen, damit Sie sich im Klaren darüber sind, wie viel Ihnen am Ende von der vereinbarten Abfindungssumme tatsächlich verbleibt bzw. ob Sie damit rechnen können, eine geleistete Vorschusszahlung ganz oder teilweise erstattet zu bekommen. Es gilt, Sie auch insoweit vor „bösen Überraschungen“ zu bewahren.

Für den Fall, dass Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, möchte ich im Hinblick auf meine Kosten mit einem Beispiel aufwarten: liegt der Gegenstandswert beispielsweise bei € 10.000, dann belaufen sich meine Kosten auf einen Betrag zwischen € 992 (RVG 2,0) und € 1.235 (RVG 2,5) zzgl. Umsatzsteuer. Sind anfangs Kosten für meine Beratung entrichtet worden, so werden diese Kosten selbstverständlich angerechnet.

Zu guter Letzt noch ein Hinweis zum Thema Honorarvereinbarungen: diese werden nur in wenigen Ausnahmefällen getroffen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil diese Kosten auf keinen Dritten abgewälzt werden können. Aber auch hierauf würden Sie im Einzelfall von mir frühzeitig angesprochen werden.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich im Beratungsgespräch zur Verfügung.

 
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