Rechtsanwaltskanzlei
Matthias Teichner
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Tätigkeitsschwerpunkt: Arzthaftungsrecht und Medizinrecht
 
 
Geburtsschaden
 
 

Fehler bei der Geburtsüberwachung haben, wenn sie zur Schädigung des Kindes führen, für alle Beteiligten, natürlich vor allem für das Kind und seine Eltern, katastrophale Folgen. Der Verdacht der Falschbehandlung bzw. der geburtsbedingten Schädigung kommt bei den Eltern entweder aufgrund von bestimmten Vorkommnissen bei der Geburt oder deshalb auf, weil das Kind - bei normal und unauffällig verlaufener Schwangerschaft - in irgendeiner Form beeinträchtigt oder behindert ist.

Der Rechtsanwalt muss nach Übernahme eines solchen Mandats - wie in allen anderen Fällen der Arzthaftung auch - als Erstes die Krankenunterlagen anfordern und diese nach Erhalt auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Sodann müssen zwei medizinische Berater heran gezogen werden. Einerseits muss ein Geburtshelfer eingeschaltet werden, um zu klären, ob die Überwachung und Durchführung der Geburt dem maßgeblichen (!) Standard entsprach. Wenn von diesem Berater Fehler festgestellt werden, dann muss andererseits z. B. mit Hilfe eines Neuropädiaters geprüft werden, ob und inwieweit das Kind geschädigt ist und ob sich diese Schädigung mit dem festgestellten Fehler in Verbindung bringen lässt. Vor allem bei der Frage des Ursachenzusammenhangs tauchen immer wieder Probleme auf und nicht immer gelingt dieser Nachweis auf Anhieb. Dann sind es nicht selten rechtliche Gründe (beispielsweise Dokumentationsmängel oder auch ein grober Behandlungsfehler), die es dem Kind bzw. dessen Eltern ermöglichen, den Schadenfall erfolgreich abzuschließen.

Die Bearbeitung eines derartigen Falles dauert in der Regel mehrere Jahre. Dies gilt sowohl für den außergerichtlichen Bereich als auch für einen etwaigen Zivilprozess. Sie kann im Extremfall (worst case) Jahrzehnte betragen. So wurde in einem Fall, der von mir bearbeitet wird, am 11.04.2003 in einem Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ein Vergleich 16 Jahre nach Übernahme des Falles (!) geschlossen. Da der Vergleich hinsichtlich des Zukunftsschadens eine Haftungsquote vorsieht, wird mich dieser Fall noch einige Jahre begleiten.

Schmerzensgelder liegen bei Geburtsschäden, in denen Schwerstschädigungen der Kinder zu beklagen sind, in Deutschland derzeit (2003) im Bereich zwischen EUR 250.000 (OLG Bremen) und 500.000 (OLG Hamm). Noch wichtiger sind den Eltern geschädigter Kinder aber die Schadensersatzansprüche, denn im Vordergrund steht die Sorge um die lebenslange Versorgung der behinderten Kinder, die es abzusichern gilt.

 
 
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