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Auf dieser Seite finden Sie verschiedenste, aktuelle Hinweise zu Themen aus den
Bereichen Arzthaftungsrecht und Medizinrecht. Hierzu können einerseits Hinweise
auf Schadenfälle gehören, deren Bearbeitung ich übernommen habe und die sich noch
im Stadium der Ermittlung befinden. Andererseits wird möglicherweise auf aktuelle
Gerichtsentscheidungen hingewiesen.
Diese Seite wird ständig überarbeitet und hat keine festen
Bestandteile. Sie soll durch ihren Inhalt sowie ihre Gestaltung nicht zuletzt
der Kommunikation dienen.
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Warnung vor nicht haftpflichtversicherten Ärzten, vor allem im Bereich der Schönheitschirurgie
Seit geraumer Zeit häufen sich Schadenfälle im Zusammenhang mit kosmetischen Operationen, in denen zum Vorschein kommt, dass der verantwortliche Arzt über keine Haftpflichtversicherung verfügt. Zwar sind Ärzte aufgrund des Berufsrechts dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Allerdings wird die Einhaltung dieser Pflicht (bisher) grundsätzlich nicht überwacht. Erst recht gilt dies für Kliniken, da diese ohnehin nicht unter der Aufsicht der Ärztekammern stehen. Deshalb kann nur dazu geraten werden, sich vor einer solchen Behandlung über den Versicherungsschutz des Arztes bzw. der Klinik zu erkundigen. Dies selbstverständlich in der Hoffnung auf eine wahrheitsgemäße Auskunft. Plastische Chirurgen verfügen grundsätzlich über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Versicherungen eher dazu bereit sind, derart besonders qualifizierten Ärzten Versicherungsschutz zu gewähren.
Vor kurzem wurde auf dieser Seite vor einem nicht haftpflichtversicherten Arzt gewarnt. Diese Warnung ist hinfällig geworden, weil sich dieser Arzt seit Anfang 2006 in Hamburg in Untersuchungshaft befindet. Das Landgericht Hamburg hat diesen Arzt am 06.02.2007 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (ohne Bewährung) verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Die Blutspende - eine ausreichend versicherte Tätigkeit?
Eine Blutspenderin, die aus einer fehlerhaften Blutabnahme einen erheblichen dauerhaften Nervenschaden im punktierten Arm davon getragen hat, wird von mir sowohl in einem Sozialgerichtsverfahren (Klage auf Verletztenrente) als auch in einem Zivilrechtsstreit (Klage auf Schmerzensgeld) vertreten. Derzeit ist nur das Verfahren vor dem Sozialgericht im Gange. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens (in 2 bis 3 Jahren?) wurde der Zivilprozess ausgesetzt. Diese Verfahrensweise, die das Gesetz vorgibt, halte ich für unzumutbar. Eine Änderung dieser Verfahrensordnung sollte erwogen werden. Es kann nicht richtig und im Interesse der Gesellschaft sein, dass geschädigte Blutspender im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung jahrelange Gerichtsverfahren führen müssen und bis zu deren Beendigung in finanzielle und soziale Not geraten.
Hinzu kommt, dass bis vor kurzem Streit darüber bestand, ob einem geschädigten Blutspender überhaupt ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Die Blutspendedienste und ihre Versicherer standen - und stehen zum Teil immer noch - auf dem Standpunkt, dass einem geschädigten Blutspender nur die Ansprüche zustehen, die im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geregelt sind. Dies hätte zur Folge, dass Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ausgeschlossen wären.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 14.03.2006 (Az. VI ZR 279 / 04) jedoch klargestellt, dass ein Blutspender, vor allem auch bei der Frage der Aufklärung über die etwaigen Risiken einer Venenpunktion, nicht schlechter gestellt werden darf, als ein Patient, der bei einer Blutabnahme zu Schaden kommt.
Es muss aus Erfahrung damit gerechnet werden, dass auch in Zukunft Blutspendedienste und ihre Versicherer versuchen werden, bei Zwischenfällen anlässlich von Blutspenden Ansprüche von Geschädigten auf Schadensersatz und - vor allem - Schmerzensgeld aus formalen Gründen zurückzuweisen. Dies sollte unter keinen Umständen akzeptiert und hingenommen werden. Dasselbe gilt aber auch für die oben geschilderte und monierte Verfahrensweise, wenn es zu parallelen Gerichtsverfahren kommt. Blutspender handeln fremdnützig (altruistisch), und sie leisten einen elementar wichtigen Beitrag zur Gesundheitserhaltung der Bevölkerung. Deshalb haben sie einen Anspruch darauf, dass sie bei einer Schädigung so schnell wie möglich vollen Schadensersatz und ein "angemessenes" Schmerzensgeld erhalten. Ist dies nicht gewährleistet, wird die Bereitschaft Blut zu spenden (weiter) abnehmen. Das kann nun wirklich keiner in unserer Gesellschaft wollen.
- Der 'Vioxx-Skandal'
Wenige Tage bevor in den Medien vom 'Vioxx-Skandal' die Rede war, wurde
ich von einer Mandantin damit beauftragt, dem Verdacht einer
medikamentenbedingten Schädigung im Zusammenhang mit der Einnahme von Vioxx
nachzugehen. Auch in diesem Fall geht es um die Frage, ob es durch die
Einnahme von Vioxx zu einer schweren Thrombose gekommen ist. Die Mandantin
möchte darüber informiert werden, ob ihr Ansprüche auf Schmerzensgeld und
Schadensersatz zustehen.
In zwei Todesfällen, die von mir seit längerer Zeit bearbeitet werden, wird aufgrund der aktuellen Informationen über die Wirkungen von Vioxx nunmehr auch der Frage nachgegangen, ob der plötzliche Tod der Patienten mit der Einnahme von Vioxx in Verbindung steht.
In jedem Fall werden erhebliche Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Frage des Ursachenzusammenhanges zwischen der Einnahme von Vioxx und der eingetretenen Gesundheitsschädigung auftreten. Deshalb sind die publizierten Hochrechnungen (angeblich sollen in Deutschland circa 2700 Patienten Schlaganfälle, Thrombosen oder Herzinfarkte infolge der Einnahme von Vioxx erlitten haben) einerseits mit Vorbehalt zu sehen.
Andererseits helfen solche Hochrechnungen im Einzelfall nicht weiter.
In den gemeldeten Schadenfällen wird auch zu prüfen sein, ob die Patienten
von den Ärzten, die das Medikament Vioxx verordneten, ausreichend und
korrekt über die Vor- und Nachteile der Einnahme des Medikamentes aufgeklärt
wurden. Die im Beipackzettel von Vioxx aufgeführten Risiken waren dem
Patienten in einem Aufklärungsgespräch zu erläutern. Es ist bekannt, dass
Ärzte die Aufklärung über die Risiken von verordneten Medikamenten
grundsätzlich vernachlässigen. Dies wird im Zusammenhang mit Vioxx nicht
anders als sonst gewesen sein.
Ob die Medien recht damit haben, dass im Zusammenhang mit dem Medikament Vioxx von einem 'Skandal' auszugehen ist, bleibt abzuwarten. Der 'Skandal im Skandal' liegt in Fällen dieser Art indes nicht selten in der Schadenabwicklung, in dem Geschädigte entweder überhaupt nicht oder erst nach Jahren entschädigt werden. Die Schadensummen sind dabei häufig niedrig und damit im höchsten Maße unangemessen (die Opfer des so genannten AIDS-Skandals wurden durchschnittlich mit einem Betrag in Höhe von EUR 35.000 abgefunden!). Wird zum Beispiel der Tod auf die Einnahme von Vioxx zurückgeführt, so muss bedacht werden, dass Gerichte für den Tod bzw. das Sterben an sich kein Schmerzensgeld zusprechen.
Welcher Kollege bearbeitet ähnlich gelagerte Schadenfälle? Welcher Patient hat
eine derartige oder ähnliche Komplikation nach einem Eingriff der beschriebenen
Art erlitten? Um Kontaktaufnahme wird gebeten.
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